Der Hürdenlauf zum Widerruf
Neue EU-Richtlinien bringen Licht in Dark Patterns
Noch nie zuvor ist das Tätigen von Impulskäufen so einfach gewesen. Gleichermaßen unkompliziert soll nun auch das Widerrufen derselben werden.
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Waren werden außerhalb von Europa produziert - Qualität ist Definitionssache. Es gibt viele Gründe, weshalb Konsument:innen von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Um die Rückabwicklung zukünftig genauso intuitiv und bequem zu gestalten, tritt am 19. Juni 2026 ein neues Gesetz in Kraft, welches die Einführung eines unverkennbaren Widerrufbuttons bestimmt.

Der Widerruf im Werdegang
Seit der Notwendigkeit, den Verbraucherschutz in den 1970er Jahren zu einem eigenständigen Politikfeld zu machen, entwickelt sich dieses steig weiter.
Wo einst Bedürfniserfüllung und Mangel im Vordergrund standen, sieht der Konsument sich nun konfrontiert mit einer unüberschaubaren Masse von Angeboten. Zuerst wird der klassische Marktplatz mit dem Händler von nebenan ersetzt vom anonymen Großhändler und seinem Haustürvertreter. Wenig später folgt die berüchtigte Schnäppchenjagd per Teleshopping und heute kaufen wir per Mausklick oder Alexa-Zuruf ein. Handelswege werden nichtmehr mit der Postkutsche zurückgelegt, sondern per Langstreckenfracht und Spedition. Weil Kund: innen immer häufiger Ware kaufen, die sie vorher nicht sehen oder testen können, wurde am 13.Juni 2014 eine europaweite Regelung zum 14-tägigen Widerrufsrecht getroffen.
Auch legt die europäische Verbraucherrechtlinie fest, dass „Bestellknöpfe“ klar mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ o.ä. gekennzeichnet sein müssen. Eine Button-Lösung ist also nur zulässig, wenn die Beschriftung unmissverständlich auf eine finanzielle Verpflichtung hinweist.

Überraschungspaket
Um Verbraucher:innen vor Qualitätsmängeln, Betrug und Fehlkäufen zu schützen, ist ihnen einRücktritt vom Kaufvertrag per Gesetz zugesichert. Eine unkomplizierte Möglichkeit also, um mitternächtliche Kauf-Eskapaden rückgängig zu machen, wenn man feststellt, dass das elektrische Brotschneidemesser eigentlich doch nicht in die Schublade passt.
Europäische Online-Händler:innen sind dazu verpflichtet, einen Widerruf nicht nur zu gewähren, sondern Käufer:innen auch explizit über die Möglichkeit hierzu zu informieren.
Diese haben demnach 14 Tage Zeit, schriftlich mitzuteilen, dass sie vom Kaufvertrag zurücktreten möchten – einen expliziten Grund dafür brauchen sie nicht.
Betreiber:innen von Online-Shops stellen hierfür in der Regel ein standardisiertes Formular zum Download zur Verfügung, auf welches Käufer:innen eigenständig zugreifen können.
Wird die Ware im Anschluss unbeschädigt zurückgesendet, erfolgt die Erstattung des Kaufbetrags sowie der Standard-Hin-Versandkosten. Wer die Kosten für den Rückversand trägt, wird seitens der Verkäufer:innen im Vorhinein transparent festgelegt.
Die Nadel im Heuhaufen
Besagtes Widerrufsformular ist zwar zwangsläufig gegeben und für Waren, Dienstleistungen und Finanzprodukte im Fernabsatzgeschäft gültig, jedoch gibt es bisher keine gesetzliche Regelung zur Auffindbarkeit des Dokuments. So verstecken Anbieter:innen das Dokument nicht selten zwischen den Zeilen der AGB und halten bislang dennoch die Vorschrift ein. Der Weg zum Widerruf ist häufig kein Spaziergang.
Die strapaziöse Suche nach dem Aufhebungsvertrag findet ab diesem Sommer ein Ende, denn mit der neuen Richtline EU2023/2673 tritt ein Gesetz in Kraft, welches zugunsten der Verbraucher:innen ausfällt. So muss das Feld zum Einreichen eines Widerrufs ein klar erkennbarer Teil der Benutzeroberfläche und ständig erreichbar sein. Gefordert ist eine stabile, reibunglos funktionierende sowie barrierefreie technische Lösung, welche niemals verdeckt wird und optisch hervorgehoben ist. Ein Button ist zwar nicht explizit vorgeschrieben, die Gestaltungsrichtlinien erinnern jedoch stark an einen solchen - Rahmen, Farbe, Kontraste.
Sicherstellen soll diese Regel, dass sogenannte „Dark Patterns“ (manipulatives Design), Käufer:innen nicht davon abhält, von ihrem Recht Gebrauch zu machen. Ein „Widerruf per Mausklick“ soll den Weg dorthin ebnen.

Komplett konform?
Die Widerrufsbelehrung im Kleingedruckten zu verstecken, wird ab dem 19. Juni 2026 also nicht mehr ausreichen - Das gilt auch für bereits bestehende Online-Shops. Für Handelstreibende im World Wide Web bedeutet das folglich, dass sie ihre Einkaufsplattformen anpassen müssen.
Wie das Ganze auszusehen hat, fassen wir hier übersichtlich zusammen:
- Der Button muss jederzeit verfügbar sein und offensichtlich platziert werden. Orientiert wird sich hier an der Idee des „Kündigungsbuttons“ von Streamingdiensten et al. Wichtig ist die leichte Auffindbarkeit, ohne langes Suchen in den FAQ oder AGB.
- Das Feld muss klar erkennbar und eindeutig beschriftet sein, sodass keine weitere Erklärung notwendig ist. (z.B. „Hier widerrufen“)
- Per Mausklick wird ein zweistufiges Verfahren eingeleitet, welches zuerst eine Eingabefläche für nötige Kundendaten und die Bestellnummer ausgibt und den Widerruf anschließend bestätigen lässt.
- Eine automatische Bestätigungsmail belegt den Widerruf sofort.
Die Veränderungen müssen zudem in die Widerrufsbelehrung und die Datenschutzerklärung aufgenommen werden. Die 14-tägige Frist sowie geltende Ausnahmen (B2B, Maßanfertigung, verderbliche Lebensmittel, etc.) bleiben unverändert.

Wendige Webshops
Fakt ist also, dass alle B2C-Online-Verträge ab Juni 2026 gleichermaßen einfach zu widerrufen, wie abzuschließen sein müssen.
Um die neue Richtlinie kommt niemand herum. Wer sich nicht daran hält, darf mit Abmahnungen und Bußgeldern rechnen, welche bei großen Unternehmen bis zu 4% des Jahresumsatzes betragen können.
Gerne helfen wir Ihnen dabei, Ihren Online-Shop normgerecht und fair zu gestalten. Verbraucherschutz betrifft am Ende immer auch Sie als Händler:innen. Unsere Webschmiede hat bereits regelkonforme Lösungen entwickelt, die sich responsiv und elegant in Ihren Webshop integrieren lassen.
Die große neue Regel ist für uns ein kleiner Schritt!
