Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Gandayo UG (haftungsbeschränkt), Brüder-Grimm-Str. 9, 36396 Steinau an der Straße (nachfolgend „Gandayo“ genannt), mit ihren Vertragspartnern (nachstehend „Auftraggeber“ genannt). Beide gemeinsam werden als „Parteien“ bezeichnet. Es gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden zurückgewiesen.

„Arbeiten“ umfasst die Konzeption und Herstellung sämtlicher Produktionen, Medien und Werbemittel, die von Gandayo für den Auftraggeber erstellt werden, insbesondere Konzepte Entwürfe und Beratungsprodukte.

Der Abschluss, die Änderungen/ Ergänzung und die Beendigung von Aufträgen muss schriftlich, per Telefax oder per E-Mail erfolgen („zulässige Kommunikationsmittel“).

2. Vertragsschluss

Grundlage für die Leistungen von Gandayo ist ein erteilter Auftrag. Ein Vertrag über einen Auftrag für eine Arbeit ist geschlossen, wenn der Auftraggeber ein verbindliches Angebot von Gandayo annimmt. Bei Bestandskunden, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht ist ein Vertrag über einen Auftrag auch geschlossen, wenn der Auftraggeber eine formlose Anfrage für einen Auftrag stellt und Gandayo den Auftrag annimmt oder ausführt. In diesem Fall gelten die Konditionen und Preise der bisherigen Vertragsbeziehung auch für den von Gandayo angenommenen neuen Auftrag.

Jede Änderung und/oder Ergänzung des Auftrages und/oder seiner Bestandteile muss einvernehmlich erfolgen und unter Verwendung der zulässigen Kommunikationsmittel dokumentiert werden.

Angebote sind 2 Monate bindend, Printangebote 2 Wochen.

3. Leistungen

Der Umfang der Leistungsverpflichtung von Gandayo ergibt sich aus dem zwischen den Parteien vereinbarten Auftrag. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

4. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

  • Der Auftraggeber stellt alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung.
  • Gandayo ist berechtigt, zur Leistungserbringung Dritte einzuschalten und erforderliche Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber bevollmächtigt Gandayo ausdrücklich zur Erteilung von Unteraufträgen. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von Gandayo abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, Gandayo im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
  • Der Auftraggeber erhält von Gandayo einen digitalen Korrekturabzug der Arbeit und ist verpflichtet diesen Korrekturabzug innerhalb von fünf Werktagen zu überprüfen und eine Freigabe für Druck bzw. Produktion zu erteilen bzw. seine Änderungswünsche anzuzeigen. Mit der Freigabe des Korrekturabzuges übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Wort und Bild.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, möglicherweise anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften, z.B. die GEMA, abzuführen. Sofern solche Gebühren im Einzelfall von Gandayo verauslagt werden, sind diese Kosten gegen Nachweis zu erstatten. Sollten durch den Zukauf von Leistungen Dritter Abgaben an die Künstlersozialkasse erforderlich werden, sind diese vom Auftraggeber zu tragen.

5. Vergütung

  • Entwürfe, Reinzeichnungen, Reinlayouts, Konzepte, Texte sowie elektronische Medien bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung. Maßgebend sind die in dem bestätigten Angebot oder dem Auftrag aufgeführten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe.
  • Nimmt der Auftraggeber nach Lieferung der Korrekturabzüge, die Bestandteil des gestalterischen Auftrages sind, keine Nutzungsrechte in Anspruch bzw. entscheidet sich für einen anderen Anbieter, so ist die Vergütung für die Erstellung der Korrekturabzüge in jedem Fall zu zahlen. Die Vergütung entspricht in diesem Falle 50% der Auftragssumme.
  • Sonderleistungen vor Druckfreigabe, wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinlayouts, Manuskripten, Konzepten, Leistungsabläufen etc., die auf Grund von Änderungen der Auftrags- oder Vertragsinhalte vom Auftraggeber gewünscht sind, werden nach dem Zeitaufwand und entsprechend dem Preismaßstab des vorliegenden Auftrags berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  • Sofern der Auftraggeber nach Freigabe des Drucks bzw. der Produktion erneute Änderungen an den Arbeiten von Gandayo wünscht, hat er die Kosten für die Neuerstellung und Neuproduktion der Arbeiten zu tragen.
  • Sämtliche von Gandayo vereinbarungsgemäß verauslagte Kosten sind, soweit keine anderslautende schriftliche Regelung besteht, vom Auftraggeber zu tragen. Dies umfasst insbesondere technische Nebenkosten sowie Materialkosten, z.B. für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Korrekturabzügen, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck.
  • Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind oder für erforderlich gehalten werden durften, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
  • Die Vergütung versteht sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

6. Zahlungsbedingungen

  • Die vertraglich vereinbarte Vergütung ist, wenn nicht anders vertraglich vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.
  • Bei Überschreitung der Zahlungstermine ist Gandayo berechtigt, ohne weitere Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
  • Gandayo ist berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 50% des Auftragswertes bei Auftragserteilung zu verlangen.
  • Gandayo ist berechtigt, vor der Erteilung eines Druckauftrages oder eines sonstigen Auftrages für die Herstellung eines Produktes durch einen Dritten eine Vorauszahlung in voller Höhe der voraussichtlichen Kosten des Dritten zu verlangen.

7. Nutzungsrechte, Eigentumsvorbehalt

  • Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung für die vertragliche vereinbarte Dauer und für den vertraglichen vereinbarten Umfang Nutzungsrechte für die von Gandayo gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung gilt für die Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, von Österreich und der Schweiz, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sofern nachträglich eine über den vereinbarten Umfang oder das vereinbarte Gebiet hinausgehende Nutzung beabsichtigt ist, werden sich die Parteien vor der Aufnahme einer Nutzung schriftlich über den Umfang der beabsichtigen Nutzung und über eine Vergütung hierfür verständigen. Sofern der Auftraggeber die ihm eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte übertragen möchte, ist hierfür die vorherige schriftliche Zustimmung von Gandayo erforderlich. Gandayo hat einen Auskunftsanspruch gegen den Auftraggeber hinsichtlich des Umfangs der Nutzung.
  • Für den Auftraggeber hergestellte Arbeiten und produzierte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Gandayo. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Auftraggeber auf das Eigentum von Gandayo schriftlich hinweisen und Gandayo unverzüglich benachrichtigen.
  • Sofern nicht gesondert schriftlich vereinbart, ist Gandayo nicht verpflichtet, Quelldateien, Layouts o.ä. herauszugeben.

8. Haftung

  • Gandayo verpflichtet sich, den Auftrag mit großer Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Filme, Arbeitsdaten, firmeninterne Unterlagen etc. sorgfältig zu behandeln.
  • Soweit sich aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Gandayo bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

Auf Schadensersatz wird – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Gandayo nur

i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

ii) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

  • Die sich aus diesem Absatz 8.2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Gandayo einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • Mit der Freigabe zur Verwendung bzw. Vervielfältigung von Entwürfen, Reinausführung oder Zeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text. Sofern Dritte wegen solcher Inhalte Ansprüche gegen Gandayo geltend machen, wird der Auftraggeber Gandayo von allen Ansprüchen und den Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung unverzüglich und vollumfänglich freistellen. Eine Haftung von Gandayo für vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe, Reinausführung oder Zeichnungen ist im Rahmen von § 8 b. ausgeschlossen.
  • Gandayo ist um die Einhaltung aller Gesetze bemüht. Gandayo steht nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Projekten, insbesondere nicht für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit oder die Eintragungsfähigkeit von Entwürfen ein. Eine entsprechende Prüfung liegt alleine im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
  • Die Erstellung von Arbeiten mit durch den Auftraggeber bestimmten oder übermittelten Bildern, Video- oder Audiodateien erfolgt auf alleinige Verantwortung des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat vor der Übermittlung solcher Inhalte sicherzustellen, dass er zur Nutzung der Inhalte hinreichend berechtigt ist. Durch die Übermittlung solcher Inhalte an Gandayo bestätigt der Auftraggeber, dass er seine Nutzungsberechtigung überprüft hat und dass er hinreichend zur Nutzung berechtigt ist. Sofern Dritte wegen solcher Inhalte Ansprüche gegen Gandayo geltend machen, wird der Auftraggeber Gandayo von allen Ansprüchen und den Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung unverzüglich und vollumfänglich freistellen.
  • Die Versendung der Arbeiten, Leistungen, Produkte und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person ab- oder übergeben worden ist. Die Transportgefahr trägt der Auftraggeber auch bei Teil- und Rücksendungen.

9. Datenschutz

  • Gandayo wird die im Rahmen der Vertragsbeziehung erhalten Daten sorgfältig behandeln und entsprechend den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.
  • Der Auftraggeber willigt ein bzw. stellt durch Einholen von entsprechenden schriftlichen Einwilligungen seiner Mitarbeiter sicher, dass die im Rahmen der Vertragsbeziehung benannten Ansprechpartner zustimmen, dass ihre Daten im Einzelfall zur Vermittlung von Geschäftskontakten an andere Kunden von Gandayo bzw. zur Bildung von geschäftlichen Netzwerken übermittelt werden. Die Einwilligungen der Mitarbeiter sind auf Anfrage von Gandayo zur Verfügung zu stellen.
  • Der Auftraggeber willigt ein bzw. stellt durch Einholen von entsprechenden schriftlichen Einwilligungen seiner Mitarbeiter sicher, dass Gandayo berechtigt ist, sämtliche Bild- und Tonrechte an Aufnahmen, die während Veranstaltungen von Gandayo gemacht werden, auf sämtliche Nutzungsarten für eigene Werbezwecke zu nutzen.

10. Geheimhaltung

  • Gandayo verpflichtet sich, alle als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bezeichneten oder unzweifelhaft als solche erkennbaren Informationen, die sie vom Auftraggeber erhält, zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln.
  • Der Auftraggeber verpflichtet sich, die mit Gandayo vereinbarten Preise zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln und sowohl eigene Mitarbeiter als auch herangezogene Dritte entsprechend zum Stillschweigen zu verpflichten.

11. Urheberrecht, Referenznennung, Überlassung von Exemplaren

  • Für alle von Gandayo erstellten Arbeiten gilt das Urheberrechtsgesetz. Die Entwürfe und finalen Arbeiten dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig. Gandayo darf die von ihr erstellen Arbeiten angemessen und branchenüblich kennzeichnen.
  • Sofern bei Auftragserteilung nicht schriftlich eine entgegenstehende Vereinbarung getroffen wird, ist Gandayo berechtigt, den erteilten Auftrag zur Eigenwerbung zu publizieren und die Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber als Referenz publik zu machen.
  • Von allen vervielfältigten und durch Gandayo erstellten Arbeiten überlässt der Auftraggeber Gandayo bis zu 10 einwandfreie Exemplare unentgeltlich. Gandayo ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

12. Termine

Es sind die im jeweiligen Auftrag vereinbarten und für Gandayo als verbindlich bezeichneten Termine einzuhalten. Gandayo steht nicht für Versäumnisse oder Lieferschwierigkeiten bei Fremdleistungen ein.

Schlussbestimmungen

  • Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag ist ausgeschlossen.
  • Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig.
  • Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
  • Erfüllungsort ist Steinau an der Straße. Gerichtsstand ist, sofern dieser Vertrag mit einem Kaufmann geschlossen wird, Hanau.
  • Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt die die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien eine Regelung vereinbaren, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre. Das Gleiche gilt im Fall einer Lücke.