Eine Versandkiste aus Karton steht auf einer Holzbank vor einer weißen Wand. Durch die Verschlussklappen sind zwei Stäbe gesteckt: Am linken Stab ist ein schwarzes Paragraphenzeichen befestigt, am rechten eine Qualitätsschleife mit grüner Umrandung und grünem Haken.

Gesetz und Güte – Gewährleistung greifbar machen

Einheitliche Labels zu Gewähr- und Garantieleistungen werden Pflicht.

· 5 Min Lesezeit

Gewährleistung und Garantie – Nicht selten werden diese beiden Begriffe durcheinandergeworfen. Entgegen dem irrtümlichen Sprachgebrauch sind diese allerdings nicht gleich und sogar per Gesetz strikt voneinander getrennt. 

Um Verbraucher:innen zukünftig besser über ihre Rechte zu informieren und den ökologischen Wandel zu fördern, gilt ab dem 27. September 2026 eine neue Regulation. Diese verpflichtet Händler:innen dazu, Kundschaft direkt am Point-of-Sale über ihre Garantie- und Gewährleistungsansprüche zu informieren

Um diesen Hinweis europaweit transparent und harmonisch zu gestalten, gibt die EU-Kommission neue grafische Symbole vor. In ersten Onlineshops haben wir sie bereits eingebaut! 

Schon wieder eine Reform?

Ja, eine neue Regel tritt in Kraft und ist unumgänglich.
Aber keine Panik: Für all diejenigen, die die EU 2025/1960 mit möglichst geringem Aufwand implementieren wollen, haben wir bereits eine bequeme Lösung entwickelt. 

Hier die wichtigsten Informationen im Überblick: 

  1. Nur wer B2C mit physischen Waren handelt, muss Anpassungen vornehmen.
  2. Onlineshops, digitale Marktplätze und der stationäre Handel müssen regelkonform gestaltet werden.
  3. Für die Gestaltung und Platzierung der neuen Labels gibt es klare Anweisungen und Vorlagen.
  4. Der Hinweis zur gesetzlichen Gewährleistung muss im Zusammenhang mit jedem Produkt sichtbar sein.

Damit nicht jede Artikelseite einzeln angepasst werden muss, binden wir die neue Kennung über den Theme-Editor in Ihrem Shopify-Backend ein. Gerne helfen wir Ihnen dabei, die gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Vertriebsstruktur umzusetzen.

Auf einem grauen Steinboden liegen Zettel, auf denen in blauer Farbe die Zeichen „EU 2025/1960“ verteilt geschrieben stehen. Jeder Zettel trägt ein einzelnes Zeichen. Drumherum sind zwölf gelbe Papiersterne kreisförmig angeordnet, die das EU-Symbol darstellen. Das Foto ist aus einem schrägen, bodennahen Winkel aufgenommen.

Klare Kommunikation

Um die Unterschiede leicht verständlich zu transportieren und Verbraucher:innen über ihre Rechte zu informieren, legt die EU-Kommission ein standardisiertes Design und die Platzierung der beiden Labels fest. 

Der ab September 2026 verpflichtende Hinweis zum Gewährleistungsanspruch enthält wesentliche Elemente wie einen QR-Code, der zu detaillierten Informationen auf europa.eu führt, sowie Hinweise zu alltäglichen Anwendungsfällen und dem praktischen Vorgehen.
Das Dokument muss so platziert werden, dass es im Erscheinungskontext mit allen Produkten zu sehen ist und darf weder überlagert noch aus ästhetischen Gründen auf einer separaten Landingpage versteckt werden. 

Für eine optionale, darüber hinausgehende Garantie gibt es ein abweichendes harmonisiertes Label. Die Garantiekennzeichnung erscheint reduzierter und enthält: 

  • Name der Marke
  • Modellnummer des Produkts
  • Zeitraum der zusätzlichen Garantie in Jahren

Die genaueren Bedingungen zur gewerblichen Haltbarkeitsgarantie müssen in der Garantieerklärung genannt werden.
Das kleine GARAN-Label soll direkt bei der Produktinformation des jeweiligen Modells platziert werden. Hier ist eine verschachtelte Variante erlaubt, welche zunächst nur den wesentlichen Ausschnitt zeigt und Details per Hover oder Klick einblendet. 

Screenshot einer Produktseite in einem Webshop. Links ist ein Produktfoto zu sehen, das den Oberkörper eines Mannes in einem schwarzen T-Shirt mit Gandayo-Löwenlogo zeigt. Rechts sind die Produktdaten angeordnet: Titel, Preis, Hinweis auf Versandkosten und Mehrwertsteuer, Größe, Farbe, Anzahl sowie die beiden Labels für Garantie und Gewährleistung nach EU-Vorschrift.

Was dahinter steckt

Moderne Märkte werden zunehmend komplexer und ökologische Anforderungen relevanter. Gleichzeitig expandiert der private Konsum im 21. Jahrhundert massiv. 

Um die Langlebigkeit von Gütern und ein nachhaltiges Handeln zu fördern, legen § 437 und 438 im BGB die Pflicht zur Gewährleistung einer gewissen Qualität fest. Entsprechend dieser haften Händler:innen über einen Zeitraum von zwei Jahren für die Mangelfreiheit aller von ihnen verkauften Produkte.

Ein Mangel bezeichnet das Auftreten aller Gegebenheiten, die Kund:innen davon abhalten, einen Artikel gemäß seiner Bestimmung zu verwenden.
Hierzu zählen die Lieferung von Erzeugnissen falscher Art, falschen Umfangs oder mit fehlerhafter Gebrauchsanweisung, welche die korrekte Verwendung nicht beschreibt. Auch als mangelhaft gilt, wenn beschriebene Merkmale nicht gegeben sind und der vorgesehene Zweck somit nicht erfüllt werden kann. 

Achtung!

Für Händler:innen von Baustoffen und -werken gilt eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren!

Ein Ausschnitt einer Kaffeemaschinen-Gebrauchsanweisung, die verkehrtherum gehalten wird.

Nachbessern statt neu kaufen

Stellt ein:e Kund:in eine solche Abweichung fest, muss Nacherfüllung geleistet werden. Diese erfolgt primär in Form von Reparatur, Austausch, Preisminderung oder Kostenersatz. Bedingt darf auch gänzlich vom Kaufvertrag zurückgetreten werden. 

Im ersten Schritt muss geklärt werden, ob der Mangel seitens der Anwender:innen selbstverschuldet ist. Per Gesetz wird davon ausgegangen, dass während der ersten 12 Monate der Gewährleistungsperiode ein Mangel bereits zum Kaufzeitpunkt bestand – etwaige Gegenbeweise müssten von Verkäufer:innen erbracht werden. In Monat 13 bis 24 gilt die Beweislastumkehr – jetzt sind die Kund:innen dran. 

Gesetz vs. Großmut

Im Gegensatz zur Gewährleistung ist eine Garantie keine gesetzliche Vorschrift, sondern kann freiwillig ergänzt werden. Dabei dient sie als Erweiterung und berührt die normative Mindestanforderung nicht.

Garantie gilt als Goodwill und wird häufig zu Marketingzwecken gegeben. Das signalisiert gewisse Qualitätsstandards.
Die Rahmenbedingungen für eine solche Erweiterung sind in § 443 BGB festgelegt. Die inhaltliche Ausgestaltung ist Garantiegeber:innen allerdings freigestellt. Beispielsweise kann ein pfleglicher Umgang mit dem Produkt vorausgesetzt und die Gültigkeit für Verschleißteile ausgeschlossen werden.

Gleiches Recht für alle

Um die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien klar sichtbar zu machen, verpflichtet das neue Gesetz also zur Verwendung normierter grafischer Symbole.

Im Überblick

  • Das Gewährleistungslabel ist Pflicht, darf optisch nicht verändert werden und muss vollständig im Kontext aller Verkaufsflächen sichtbar sein.
  • Eine zusätzliche Herstellergarantie muss ebenfalls im vorgegebenen Format am Produkt platziert werden. 
Abgebildet ist das offizielle Dokument zur gesetzlichen Gewährleistung. Unter einer blauen Kopfleiste mit herausstehendem Label – einem blauen Wappen mit weißem „G“ und Sternenkreis – werden konkrete Anwendungsfälle und Schritte zur Inanspruchnahme dieses Rechts erklärt. Außerdem erläutert das Dokument den Unterschied zur gewerblichen Garantie und zeigt einen QR-Code, der zu detaillierten Informationen auf europa.eu führt.
Reduziertes Garantielabel: Das quadratische Dokument ist weiß und unterteilt in drei Bereiche ... hat in der rechten Hälfte der Kopfzeile das wappenförmige, blaue Zeichen mit weißem G und Sternenkreis.

Betroffen sind: 

  • B2C-Warenverkäufe
  • Onlineshops, digitale Marktplätze, stationärer Handel, weitere Absatzkanäle (E-Mail, Telefon)

Gilt nicht für: 

  • Digitale Produkte
  • produktunabhängigeDienstleistungen
  • B2B

Ausnahmen sind Einzelfälle und müssen in der Regel individuell geprüft werden. 

Das Verwenden der europaweiten Vorlagen soll Missverständnissen vorbeugen, Shop-Betreiber:innen einen genauen Fahrplan geben und Käufer:innen absichern. 

Der Stichtag dazu ist gesetzt, die Übergangsfrist beginnt jetzt. Gehen wir’s gemeinsam an!