Papierblatt mit großen Checkboxen und einem grünen Haken

Mythos Checkboxen-Pflicht

Zustimmungen zu AGB und Datenschutz auf dem Prüfstand

· 4 Min Lesezeit

Der Umgang mit den AGB und dem Datenschutz auf Webseiten wirft nicht nur bei unseren Kunden immer wieder zahlreiche Fragen auf. Oft werden wir gefragt, ob Checkboxen bzw. Ankreuzfelder im Rahmen der AGB nicht Pflicht seien. Die Wenigsten wissen: In den meisten Fällen sind diese rechtlich absolut nicht notwendig, wie ein aktueller Beitrag auf heise.de bestätigt.

Warum Checkboxen also meist überflüssig sind und manchmal sogar hinderlich sein können, erklären wir hier genauer.

Klare Hinweise statt Häkchen

Viele Webseiten-Betreiber glauben, dass es zwingend nötig sei, Nutzer mittels Checkboxen den AGB oder Datenschutzbestimmungen zustimmen zu lassen, bevor diese ihre Bestellung oder Registrierung abschließen können. Tatsächlich ist das aber nicht der Fall. Nach geltendem Recht - insbesondere gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) und Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - genügt es, wenn Sie Ihre Nutzer transparent und verständlich über die AGB und den Datenschutz informieren.

Konkret heißt das: Sie müssen lediglich sicherstellen, dass Ihre Nutzer vor dem Absenden eines Formulars klar darauf hingewiesen werden, dass mit ihrem Klick die AGB akzeptiert werden. Gleichzeitig sollte der Zugriff auf Ihre Datenschutzerklärung problemlos und gut sichtbar gewährleistet sein, damit der Besucher jederzeit nachvollziehen kann, wie seine Daten verarbeitet werden.

Zustimmungsbox für Cookies auf einer Webseite

Ein klar formulierter Hinweis direkt am Abschlussbutton ist hierbei vollkommen ausreichend. Zum Beispiel:

  • „Mit Klick auf ‚Jetzt buchen‘ akzeptieren Sie unsere AGB.“
  • „Informationen zur Datenverarbeitung finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.“

Dieser Hinweis ist rechtlich wirksam und stellt sicher, dass Ihre Webseite die Vorgaben des BGB und der DSGVO erfüllt – ganz ohne eine zusätzliche Checkbox, welche oft als lästige Hürde empfunden wird.

Warum Checkboxen nicht immer hilfreich sind

Checkboxen für AGB- und Datenschutzhinweise mögen anfangs den Eindruck machen, dass sie für mehr Rechtssicherheit sorgen würden. Die Praxis zeigt jedoch, dass dem nicht so ist und sie außerdem ihre ganz eigenen Nachteile mit sich bringen:

  • Missverständnisse über Einwilligungen: Nutzer könnten zögern, weil sie denken, dass sie mit einer Checkbox explizit der Verarbeitung ihrer zustimmen. Viele solcher Vorgänge (wie zum Beispiel für Vertragsabwicklungen) sind allerdings ohnehin ohne Einwilligung zulässig. Im schlimmsten Fall kann hier sogar ein Verstoß gegen das Kopplungsverbot der DSGVO entstehen, denn Datenverarbeitungen, welche nicht dem primären Zweck entsprechen, müssen optional sein und seitens des Nutzers zusätzlich bewilligt werden.
  • Kein zusätzlicher rechtlicher Nutzen: Die gesetzliche Erfordernis ist bereits durch das klare Hinweisen sowie eine zugängliche AGB und Datenschutzerklärung, erfüllt. Eine Auswahlkästchen schafft dabei keine zusätzliche Rechtssicherheit.
  • Ein längerer Weg = weniger Conversion: Jede zusätzliche Interaktion – wie das Anklicken einer Checkbox – verlängert den Bestellprozess und kann potenzielle Kunden verunsichern oder zum Abbruch führen. Gerade im Online-Handel entscheidet sich oft in Sekunden, ob ein Kauf abgeschlossen wird oder nicht und jedes weitere Feld ist dabei eine Hürde – Stichwort „Cart Abandonment Rate“.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Es gibt lediglich zwei klare Ausnahmefälle, in denen eine aktive Einwilligung per Checkbox tatsächlich vorgeschrieben ist:

  1. Cookie-Zustimmung: Für Cookies, die technisch nicht notwendig sind, ist ein ausdrückliches Opt-in via Cookie-Banner erforderlich. Für Tracking, Analyse oder Werbung, sind Checkboxen oder ähnliche Mechanismen demnach Pflicht, um DSGVO-konform zu handeln. Wer ohne arbeiten möchte, kann jedoch auch auf das sogenannte Cookieless Tracking mit Matomo zurückgreifen und bedient sich somit einer sicheren und datenschutzkonformen Alternative.
  2. Newsletter-Anmeldung: Hier mussten Nutzer bislang aktiv per Double-Opt-In bestätigen, dass er Werbe-E-Mails erhalten möchte, doch selbst hier verschwimmen mittlerweile die Grenzen. Nach den neusten Beschlüssen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dürfen Marketingmails jetzt auch ohne explizite Einwilligung versandt werden, wenn sich Konsument:innen zuvor mit ihrer E-Mail Adresse für kostenfreie Dienste registriert haben. Auch Bestandskund:innen dürfen nach wie vor einwilligungsfrei per Newsletter mit Produktvorschlägen kontaktiert werden, welche auf deren bisherigen Bestellungen basieren. Genauere Informationen dazu fasst ein Artikel auf t3n.de übersichtlich zusammen. 

Für alle anderen Fälle ist ein deutlicher, unkomplizierter Hinweis, um über die AGB und den Datenschutz zu informieren, vollkommen ausreichend - ohne Checkbox!

Eine Hand haut kräftig auf eine überdimensionierte Enter-Taste

Weniger ist mehr

Weniger Klicks und eine klare Kommunikation führen zu einer besseren Nutzererfahrung und damit auch zu einem höheren Erfolg Ihrer Website. Gleichzeitig sind Sie damit vollumfänglich auf der rechtlich sicheren Seite. Also: Trauen Sie sich und verzichten Sie auf überflüssige Checkboxen, die Ihre Kunden nur unnötig ausbremsen!

Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre Internetpräsenz moderner, klarer und rechtlich konform zu gestalten. Mit unserer Beratung und Umsetzung erschaffen wir gelingsicher Ihre individuell perfekte Balance aus Rechtssicherheit und Nutzerfreundlichkeit, ganz ohne unnötigen Ballast - Selbstverständlich auch, wenn es um Double-Opt-In oder Cookie-Zustimmung geht.